Vereinssatzung
§1 Name - Sitz und Rechtsform
1. | Die Vereinigung führt den Namen "Kanu Verein Neuruppin e.V." im folgenden abgekürzt: K V Neuruppin. | |
2. | Der Verein Neuruppin ist der Rechtsnachfolger der am 01.10.1949 gegründeten Betriebssportgemeinschaft Deutsche Post Neuruppin. | |
3. | Der Sportverein hat seinen Sitz in Neuruppin, Regattastraße 15 und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Neuruppin eingetragen. | |
§2 Ziel, Zweck, Grundsätze des Vereins
1. |
| Der Verein richtet sein Wirken auf die Pflege und Organisation des Sporttreibens in Verbindung mit dem Wunsch nach Geselligkeit, Zusammengehörigkeit und einer interessanten Freizeitgestaltung. |
2. | Er ist offen für alle Bürger, unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung,Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung. | |
3. | Er fördert den Amateursport in Form des Wettkampfsports, des Kinder- und Jungendsports, des Freizeit- und Familiensports. | |
4. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. | |
5. | Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. | |
6. | Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
§3 Mitgliedschaft
1. |
| Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das Statut anerkennt. |
2. | Eine befristete Mitgliedschaft ist möglich. | |
3. | Die Mitgliedschaft steht auch Personen offen, die ihre Zugehörigkeit nur durch die Zahlung eines Beitrages bekunden wollen. (Fördernde oder passive Mitglieder) | |
4. | Einzelmitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. |
| Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Kinder unter 14 Jahren ist die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. |
2. | Über die Aufnahme des Antragstellers als Mitglied des Vereins entscheidet der Vorstand. |
§5 Ende der Mitgliedschaft
1. |
| Die Mitgliedschaft erlischt mit bzw. durch Austrittserklärung, Streichung, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Sportvereins. |
2. | Der Austritt ist grundsätzlich nur zum 30. Juni oder 31. Dezember möglich. Er muss schriftlich erklärt werden und zwar bis zum 15. Mai bei Austritt am 30. Juni, bis zum 15. November bei Austritt am 31. Dezember des Kalenderjahres. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag. | |
3. | Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als sechs Monate keinen Beitrag entrichtet hat. Die Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen. | |
4. | Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn er in grober Weise gegen das Statut verstoßen hat. In allen anderen Fällen trifft der Vorstand die Entscheidungen. Die Berufung behandelt der Schlichtungsausschuß in letzter Instanz. |
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. |
| Jedes Mitglied hat das Recht sich am Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen sowie an den Formen des organisierten Wettkampfsports teilzunehmen, - an Formen der Aus- und Weiterbildung teilzunehmen, bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen, sich am Gemeinschaftsleben zu beteiligen, die gesetzlich geregelten oder durch Vereinbarungen getroffenen Vergünstigungen für Mitglieder des Vereins zu nutzen, den Vorstand des Vereins sowie andere, der demokratischen Mitwirkung dienende Organe des Vereins zu wählen, Rechenschaft über deren Tätigkeit zu verlangen, sich um eine Kandidatur zu bewerben und gewählt zu werden. |
2. | Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Statut des Vereins und die auf der Grundlage des Statuts beschlossenen Ordnungen des Vereins einzuhalten, für die Wahrung der demokratischen Prinzipien im Vereinsleben einzutreten, sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten, der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein regelmäßig nachzukommen, die bereitgestellten Sportanlagen, -einrichtungen und -geräte pfleglich zu behandeln. |
§7 Vereinsaufgaben
1. |
| Der Verein ist das Zentrum sportlich - kulturellen Lebens. Er gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder und unterstützt einen vielseitigen Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb durch die Bereitstellung von Sportanlagen, Trainingsstätten und Geräten einschließlich ihrer zeitlichen Nutzung sowie durch finanzielle Zuschüsse, entwickelt und festigt die Beziehung zu den örtlichen Kommunen und ihren Kommissionen, den Vorständen der Sportbunde und Fachausschüsse, organisiert die Werbung für eine sportliche Betätigung der Bürger, orientiert auf ein vielfältiges sportlich - kulturelles Gemeinschaftsleben seiner Mitglieder. |
§8 Finanzierung, Beiträge
1. |
| Der Verein finanziert seine Aufwendungen und Verpflichtungen aus: den Beiträgen und Umlagen der Mitglieder, den Zuschüssen der örtlichen Kommunen, Spenden u. ä.. | ||
2. | Alle Mitglieder zahlen einen Grundbeitrag. Die Höhe des Grundbeitrages richtet sich nach den Verpflichtungen des Vereins als Ganzes sowie den damit verbundenen Abführungen an Dritte. | |||
3. | Über Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen entscheiden die Mitgliederversammlungen. | |||
4. | Die Form der Beitragszahlungen, Folgen der Nichtzahlung, Ausnahmeregelungen usw. werden in der Beitragsordnung festgelegt. |
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. |
| Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, außer solche mit begrenzter Mitgliedschaft (§3 (2)). | ||
2. | In der Jugendversammlung haben Jugendliche vom vollendeten 7. Lebensjahr Stimmrecht. | |||
3. | Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. | |||
4. | Wählbar sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr, ausgenommen solche mit begrenzter Mitgliedschaft (§3 (2)). | |||
5. | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Statutänderungen bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. | |||
6. | Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Wird für ein Amt nur einen Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, dann kann die durch offene Abstimmung erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. | |||
7. | Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitwilligkeit schriftlich erklärt haben, das Amt anzunehmen. |
§10 Organe des Vereins
1. | Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand |
§11 Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
1. |
| Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. | ||
2. | Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle Jahre statt. | |||
3. | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt. | |||
4. | Die Mitgliederversammlung wählt in jedem 2. Jahr den Vorstand des Vereins, beschließt über Satzungsänderungen oder Anträge der Mitglieder, nimmt den Tätigkeits- und Finanzbericht des Vorstandes entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung für seine Tätigkeit im Zeitraum zwischen den Mitgliederversammlungen. | |||
5. | Die Mitgliederversammlung beruft der Vorstandsvorsitzende mindestens 4 Wochen vor Tagungstermin ein. |
§12 Der Vorstand
1. |
| Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und den weiteren Mitgliedern. |
2. | Vorstand im Sinn des Vereinigungsgesetzes sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein berechtigt, den Verein nach außen hin zu vertreten. | |
3. | Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. | |
4. | Der Vorstand verwirklicht die Beschlüsse der Vereinsorgane, verwaltet das Vermögen des Vereins, bewilligt Ausgaben, nimmt Einstellungen vor, erarbeitet die Haushaltsrechnung, führt die laufenden Geschäfte des Vereins. | |
5. | Beschlüsse faßt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. |
§13 Vereinsjugend
1. |
| Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Ordnungen selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. |
2. | Ihre Grundsätze und organisatorische Gliederung sowie die Stellung, Zusammensetzung, Aufgaben, Wahlen und Arbeitsweise ihrer Gremien werden durch eine von der Jugendversammlung zu beschließende Jugendordnung festgelegt. |
§14 Ehrungen
1. |
| Besondere Verdienste um die Förderung und Entwicklung des Vereins sowie langjährige Mitgliedschaft werden anerkannt und gewürdigt. |
§15 Kassenprüfungen
1. |
| Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal geprüft. |
2. | Die Kassenprüfer - mindestens zwei - wählen die Mitglieder-/Deligiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. | |
3. | Über das Ergebnis der Kassenprüfung berichten die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung. |
§16 Haftung
1. |
| Die Ziele des Vereins sind durch die Mitglieder so zu verwirklichen, daß die Interessen der Mitglieder gewahrt und die berechtigten Interessen Dritter nicht verletzt werden. |
2. | Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Eigentum für Ansprüche gegen den Sportverein. | |
3. | Mitglieder des Vorstandes oder andere Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich. | |
4. | Der Verein haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die Mitglieder in Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten erleiden. | |
5. | Für den Verlust von Geld und Gegenständen jeder Art bei Teilnahme an Sport- oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins leistet der Verein keinen Ersatz. |
§17 Änderungen des Vereinszweckes / Auflösung des Vereins
1. |
| Die Auflösung des Sportvereins oder die Änderung seiner Ziele und Aufgaben kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. |
2. | Das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Interessenvertretung des Sportvereins, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung des Sports, zu verwenden hat. Eine Aufteilung des Vermögens an die einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. |